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Schwerpunkte - Ihr Fachanwalt und Anwalt für ...

Villa Hohenzollern

Unsere Tätigkeitsgebiete

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Stefan Friedrich betreut Mandanten vertrauensvoll und diskret in allen Fragen des Erbrechts.

Unverbindliche Anfrage Erbrecht

  • Beratung und Vertretung von Erben, Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten bei streitigen Auseinandersetzungen
  • Gestaltung von letztwilligen Verfügungen (Testamente, Erbverträgen, Unternehmertestamenten), zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten,
  • Alters- und Vorsorgeplanung (Gestaltung von Patientenverfügungen, Vollmachten und weiteren Maßnahmen der Notfallplanung),
  • Beratung im Rahmen vorweggenommener Erbfolge, also der lebzeitigen Übertragung von Vermögen (Gestaltung von Übergabeverträgen, Estateplaning, Unternehmensnachfolgeplanung),
  • Planung einer steueroptimierten Nachfolge,
  • Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen,
  • Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen,
  • Testamentsvollstreckung, Betreuung von Testamentsvollstreckern,
  • Nachlassverwaltung und Verwaltung von Familienvermögen,
  • Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften,
  • Betreuung bei Nachlassauseinandersetzungen,
  • Alternative Streitbelegung und Prozessführung in streitigen Erbangelegenheiten,
  • Konzeption, Vorbereitung und Begleitung der Unternehmensnachfolge,
  • Nachfolgelösungen unter Einbindung von Stiftungen,
  • Gründung, Beratung und Vertretung von Stiftungen,
  • Erbschaftssteuerliche Fragen.
  • Betreuung in Erbfällen mit internationalem Bezug (internationales Erbrecht)
  • Immobilien bei Trennung und Scheidung
  • Erbrecht bei Ehe und Scheidung

RA Friedrich ist zertifzierter Unternehmensnachfolgeberater (ZentUma).

Eines unserer Schwerpunkte ist Ihre umfassende Beratung als Unternehmer bei der Gestaltung Ihrer Unternehmensnachfolge sowie bei der Strukturierung und Weitergabe Ihres Vermögens an die nächste Generation oder an familienfremde Dritte.

Hierbei fließen sämtliche erb-, familien-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Aspekte Ihrer konkreten Unternehmenssituation in die Beratung ein.

Entsprechend Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Zielsetzungen entwerfen wir für Sie eine auf Ihr Unternehmen und Ihre persönliche Situation zugeschnittene Nachfolgeplanung und begleiten die Umsetzung durch Ausarbeitung der entsprechenden Verträge und letztwilligen Verfügungen.

Unsere Beratungsschwerpunkte im Detail:

  • Unternehmensübertragung auf Familienangehörige
    • erb-, familien-, gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Beratung
    • Umstrukturierung des Unternehmens vor oder nach der Übertragung
    • finanzielle Absicherung des Unternehmers und seines Ehegatten
    • Entwurf und Umsetzung von Gesellschafts- und Beraterverträgen
    • Eheverträge, Testamente, Erbverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge
    • Unternehmensvorsorgevollmachten
  • Unternehmensübertragung auf familienfremde Personen
    • Verkauf des Unternehmens (asset deal, share deal)
    • Verpachtung des Unternehmens
    • Beteiligung Dritter am Unternehmen
    • die Errichtung einer Stiftung vor oder nach dem Erbfall

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Katharina von Morstein berät und vertritt Sie in allen Facetten des Mietrechts.

 

  • Wohnraum-Mietrecht
  • Mietverträge
  • Nebenkostenabrechnung
  • Kündigung
  • Mieterhöhung
  • Wohnungsmängel und Mietminderung
  • Modernisierung

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Katharina von Morstein berät und vertritt Sie in allen Facetten des Mietrechts.

 

  • Vertragsgestaltung
  • Nebenkostenabrechnung
  • Kündigung
  • Mieterhöhung
  • Mängel und Mietminderung

Rechtsanwältin Katharina von Morstein ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Arbeitsrechts mit großem Erfolg tätig.

 

  • Individualarbeitsrecht:
    • Arbeitnehmererfindungsrecht ( z.B. Vergütung bei Erfindungen )
    • Arbeitsvertragsrecht ( z.B. Gestaltung von Arbeitsverträgen )
    • Arbeitsschutz ( z.B. Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz )
    • Befristungsrecht ( z.B. Ent- und Befristung von Arbeitsverträgen )
    • Berufsbildungsrecht ( z.B. Vertretung von Auszubildenden )
    • Kündigungsschutzrecht ( z.B. Kündigungsschutzverfahren )
    • Öffentliches Dienstrecht ( z.B. Eingruppierung in BAT )
    • Teilzeitrecht ( z.B. Anspruch auf Teilzeitarbeit )
    • Urlaubsrecht ( z.B. Durchsetzung von Urlaubsansprüchen )
    • Recht der Zeugnisse ( z.B. Überprüfung von Arbeitszeugnissen )
  • Kollektives Arbeitsrecht:
    • Betriebsverfassungsrecht ( z.B. Sozialplanverhandlungen )
    • Personalvertretungsrecht ( z.B. Beteiligung des Personalrates )
    • Recht der Mitarbeitervertretungen ( z.B. Beteiligung der MAV )
    • Tarifvertragsrecht ( z.B. Gestaltung von Tarifverträgen )

 

Häufige Fragen zum Arbeitsrecht

In unserer täglichen Beratungspraxis werden wir mit einer Vielzahl von Fragen konfrontiert, von denen einige nahezu häufig von unseren Mandanten angesprochen werden. Aus diesem Grund haben wir nachfolgend die 10 häufigsten Fragen mit den dazugehörigen Antworten zusammengestellt. Sie erschließen sich daraus ein Grundwissen, über welches jeder Arbeitnehmer, aber auch jeder Arbeitgeber verfügen sollte.

1. Was bedeutet eigentlich Kündigungsschutz?

Durch den Kündigungsschutz wird die freie Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers durch Gesetz eingeschränkt. Eine Kündigung des Arbeitgebers ist also nur unter bestimmten, im Gesetz festgelegten Voraussetzungen zulässig. Man unterscheidet zwischen dem allgemeinen Kündigungsschutz und dem besonderen Kündigungsschutz. Der allgemeine Kündigungsschutz besteht für alle Arbeitnehmer, wenn es sich nicht um einen Kleinbetrieb handelt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Besondere Arbeitnehmergruppen ( z.B. Schwangere, schwerbehinderte Menschen, Betriebsräte, etc. ) haben zusätzlich besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung dieser Arbeitnehmer ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Die Betriebsgröße spielt für den besonderen Kündigungsschutz keine Rolle.

2. Was ist eine Kündigungsschutzklage und wie lange hat der Arbeitnehmer Zeit, sie zu erheben?

Mit der Kündigungsschutzklage greift der Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitgebers vor dem Arbeitsgericht an. Die Kündigungsschutzklage ist die einzige Möglichkeit, sich gegen eine Kündigung zu wehren. Die Kündigungsschutzklage muss der Arbeitnehmer spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erheben. Wird die Frist versäumt, kann die Kündigung im Normalfall nicht mehr angegriffen werden. Die Dreiwochenfrist ist damit die wichtigste Frist im Arbeitsrecht, die jeder Arbeitnehmer kennen sollte.

3. Steht dem Arbeitnehmer im Fall der Kündigung stets eine Abfindung zu?

Die Antwort auf die wohl am häufigsten gestellte Frage im Beratungsgespräch lautet: "Nein".
Bis auf wenige ( selten einschlägige ) Ausnahmen gibt es bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Trotzdem zahlt der Arbeitgeber sehr häufig "freiwillig" eine Abfindung, wenn der Arbeitnehmer seinen Kampf um den Arbeitsplatz aufgibt. Die Abfindung ist damit letztlich die Gegenleistung dafür, dass der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage zurücknimmt oder erst gar nicht erhebt. Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache und entscheidend von den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage abhängig.

4. Sind Aushilfen und Minijobber auch Arbeitnehmer?

Als Arbeitnehmer bezeichnet man Personen, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Verrichtung weisungsgebundener Tätigkeiten verpflichtet sind. Auch Aushilfen und Minijobber sind damit Arbeitnehmer. Sie haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie "normale" Arbeitnehmer, also auch Anspruch auf Urlaub, Feiertagsvergütung etc.

5. Wird der Arbeitnehmer durch eine Erkrankung vor dem Ausspruch einer Kündigung geschützt?

Nein. Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, so schützt ihn dies nicht vor dem Ausspruch einer Kündigung. Es gibt also keinen allgemeinen Rechtssatz, dass während einer Erkrankung keine Kündigung erfolgen darf. Ob die Kündigung letztlich wirksam ist, ob also insbesondere ein Kündigungsgrund vorliegt, sollte man jedoch nach Erhalt der Kündigung stets vor den Arbeitsgerichten überprüfen lassen.

6. Muss der Arbeitgeber dreimal abmahnen, bevor er verhaltensbedingt kündigen kann?

Viele Arbeitnehmer meinen, dass der Arbeitgeber drei Abmahnungen aussprechen müsse, bevor er verhaltensbedingt kündigen darf. Dies ist ein Irrtum. Ob und wie viele Abmahnungen der Kündigung vorausgehen müssen, ist entscheidend von der Schwere der Pflichtverletzungen abhängig. Häufig genügt eine einschlägige Abmahnung. Bei schweren Pflichtverletzungen (z.B. Diebstahl, schwere Beleidigungen, andere Straftatbestände) ist überhaupt keine Abmahnung vor Kündigungsausspruch erforderlich.

7. Was sind eigentlich Ausschluss- oder Verfallfristen?

In Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen findet man sehr häufig Ausschluss- oder auch Verfallfristen. Eine gängige Klausel lautet wie folgt: "Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden." Das Gefährliche an dieser Ausschluss-/Verfallfrist ist, dass die Ansprüche "schlicht weg" sind, wenn die Frist versäumt wird. Insbesondere nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sollten Sie daher nicht lange mit der Geltendmachung von Ansprüchen warten.

8. Was ist ein Aufhebungsvertrag, und warum ist er für den Arbeitnehmer gefährlich?

Mit einem Aufhebungsvertrag beenden die Arbeitsvertragsparteien ein Arbeitsverhältnis - anders als bei der Kündigung - einvernehmlich. Für den Arbeitgeber bietet der Aufhebungsvertrag zahlreiche Vorteile, insbesondere muss er keine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers fürchten. Aufgrund dieser Vorteile wird der Arbeitgeber häufig versuchen, den Arbeitnehmer zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages zu bewegen. Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer Aufhebungsverträge ohne rechtliche Beratung nicht unterschreiben, unabhängig welche Versprechungen gemacht werden. Besonders nachteilig ist, dass Aufhebungsverträge im Regelfall zu einer Sperre im Arbeitslosengeldbezug führen.

9. Gibt es mündlich abgeschlossene Arbeitsverträge und mündlich ausgesprochene Kündigungen?

Häufig werden Arbeitsverträge schriftlich geschlossen. Allerdings ist auch ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag ein wirksamer Arbeitsvertrag. Möglich ist es auch, dass der Arbeitsvertrag einfach dadurch zustande kommt, dass gegen Entgelt gearbeitet wird, ohne dass nähere Absprachen erfolgen.
Bedarf die Begründung des Arbeitsverhältnisses also nicht der Schriftform, so kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses dagegen nur schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung ("Ich will dich hier nicht mehr sehen") gibt es nicht.

10. Muss ich bei einem Prozessverlust vor dem Arbeitsgericht die Rechtsanwaltskosten meines Gegners tragen?

Anders als etwa in einem Zivilprozess scheidet im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz ein Anspruch des obsiegenden Gegners auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten aus. Dies bedeutet natürlich auch, dass die eigenen Rechtsanwaltskosten nicht vom Gegner getragen werden, wenn man selbst den Prozess gewinnt. Man bleibt also regelmäßig auf den eigenen Rechtsanwaltskosten "sitzen", unabhängig wie die Sache ausgeht. Hilfreich ist im Arbeitsrecht daher eine Rechtsschutzversicherung, die die Kosten übernimmt. Zu beachten ist noch, dass die beschriebene Kostenregelung nur für die erste Instanz - also die Arbeitsgerichte - gilt. In den höheren Instanzen findet dann wieder eine Kostenerstattung, je nach Ausgang des Prozesses, statt.

Rechtsanwalt Stefan Friedrich berät und vertritt Sie in allen Fragen des des Zivilrechts und der Vertragsgestaltung

 

Wir sind in allen Fragen des allgemeinen Zivilrechts Ihr kompetenter Ansprechpartner: Zur zügigen und kostengünstigen Durchsetzung Ihrer Interessen bemühen wir uns zunächst um eine außergerichtliche Lösung. Wir vertreten Sie im Streitfall umfassend und prozesserfahren vor Gericht.
Darüber hinaus sind wir vom Mahnwesen über die Erwirkung einstweiliger Verfügungen bis hin zur Vollstreckung für unsere Mandanten tätig. 

 

Herr Rechtsanwalt Stefan Friedrich ist zertifizierter Zwangsverwalter und seit vielen Jahren erfolgreich als Zwangsverwalter tätig.

 

Die Zwangsverwaltung ist eine von mehreren Arten der Zwangsvollstreckung in Grundstücke und Wohnungseigentum. Sie wird in der Zivilprozessordnung (ZPO) vorausgesetzt und ist in einem eigenen Gesetz, dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) und der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwVo) geregelt. Aus diesen Vorschriften ergeben sich sowohl das Verfahren als auch die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten.

Anders als die Zwangsversteigerung geht es bei der Zwangsverwaltung nicht um die endgültige Verwertung des Objektes, sondern um die Verwaltung und Erzielung von Einnahmen aus der Verwaltung des Grundstückes.

Durch die Zwangsverwaltung geht die Verfügungsgewalt und das Benutzungsrecht über das Grundstück auf den Zwangsverwalter über, § 148 ZVG und wird somit dem Eigentümer entzogen.
Die Zwangsverwaltung kann mit einer vom Gericht beauftragten Hausverwaltung verglichen werden. Der Zwangsverwalter wird vom Gericht bestellt und ist ausschließlich diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Eigentümer (Zwangsverwaltungsschuldner) und die das Verfahren betreibende Zwangsverwaltungsgläubigerin sind dem Zwangsverwalter gegenüber nicht weisungsbefugt.

Rechtsanwältin Katharina von Morstein berät und vertritt Mandanten im Pferderecht mit fachlicher Kompetenz und großem Engagement.

 

  • Pferdekaufrecht einschließlich Auktionskauf, Gewährleistung
  • Pferdepensionsrecht
  • Einstellvertrag
  • Berittvertragsrecht, Überlassung von Pferden
  • Tierarzthaftungsrecht
  • Tierhalter-, und Tierhüterhaftung
  • Provisions- und Vermittlungsvertrag
  • Reitunterricht
  • Pferdetransport
  • Haftung
  • Schadensrecht

  • Immobilien bei Trennung und Scheidung
  • Erbrecht bei Ehe und Scheidung
  • Eheverträge
  • Adoptionsverfahren