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Arbeitsrecht

Rechtsanwältin Katharina von Morstein ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Arbeitsrechts mit großem Erfolg tätig.

 

  • Individualarbeitsrecht:
    • Arbeitnehmererfindungsrecht ( z.B. Vergütung bei Erfindungen )
    • Arbeitsvertragsrecht ( z.B. Gestaltung von Arbeitsverträgen )
    • Arbeitsschutz ( z.B. Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz )
    • Befristungsrecht ( z.B. Ent- und Befristung von Arbeitsverträgen )
    • Berufsbildungsrecht ( z.B. Vertretung von Auszubildenden )
    • Kündigungsschutzrecht ( z.B. Kündigungsschutzverfahren )
    • Öffentliches Dienstrecht ( z.B. Eingruppierung in BAT )
    • Teilzeitrecht ( z.B. Anspruch auf Teilzeitarbeit )
    • Urlaubsrecht ( z.B. Durchsetzung von Urlaubsansprüchen )
    • Recht der Zeugnisse ( z.B. Überprüfung von Arbeitszeugnissen )
  • Kollektives Arbeitsrecht:
    • Betriebsverfassungsrecht ( z.B. Sozialplanverhandlungen )
    • Personalvertretungsrecht ( z.B. Beteiligung des Personalrates )
    • Recht der Mitarbeitervertretungen ( z.B. Beteiligung der MAV )
    • Tarifvertragsrecht ( z.B. Gestaltung von Tarifverträgen )

 

Häufige Fragen zum Arbeitsrecht

In unserer täglichen Beratungspraxis werden wir mit einer Vielzahl von Fragen konfrontiert, von denen einige nahezu häufig von unseren Mandanten angesprochen werden. Aus diesem Grund haben wir nachfolgend die 10 häufigsten Fragen mit den dazugehörigen Antworten zusammengestellt. Sie erschließen sich daraus ein Grundwissen, über welches jeder Arbeitnehmer, aber auch jeder Arbeitgeber verfügen sollte.

1. Was bedeutet eigentlich Kündigungsschutz?

Durch den Kündigungsschutz wird die freie Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers durch Gesetz eingeschränkt. Eine Kündigung des Arbeitgebers ist also nur unter bestimmten, im Gesetz festgelegten Voraussetzungen zulässig. Man unterscheidet zwischen dem allgemeinen Kündigungsschutz und dem besonderen Kündigungsschutz. Der allgemeine Kündigungsschutz besteht für alle Arbeitnehmer, wenn es sich nicht um einen Kleinbetrieb handelt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Besondere Arbeitnehmergruppen ( z.B. Schwangere, schwerbehinderte Menschen, Betriebsräte, etc. ) haben zusätzlich besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung dieser Arbeitnehmer ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Die Betriebsgröße spielt für den besonderen Kündigungsschutz keine Rolle.

2. Was ist eine Kündigungsschutzklage und wie lange hat der Arbeitnehmer Zeit, sie zu erheben?

Mit der Kündigungsschutzklage greift der Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitgebers vor dem Arbeitsgericht an. Die Kündigungsschutzklage ist die einzige Möglichkeit, sich gegen eine Kündigung zu wehren. Die Kündigungsschutzklage muss der Arbeitnehmer spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erheben. Wird die Frist versäumt, kann die Kündigung im Normalfall nicht mehr angegriffen werden. Die Dreiwochenfrist ist damit die wichtigste Frist im Arbeitsrecht, die jeder Arbeitnehmer kennen sollte.

3. Steht dem Arbeitnehmer im Fall der Kündigung stets eine Abfindung zu?

Die Antwort auf die wohl am häufigsten gestellte Frage im Beratungsgespräch lautet: "Nein".
Bis auf wenige ( selten einschlägige ) Ausnahmen gibt es bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Trotzdem zahlt der Arbeitgeber sehr häufig "freiwillig" eine Abfindung, wenn der Arbeitnehmer seinen Kampf um den Arbeitsplatz aufgibt. Die Abfindung ist damit letztlich die Gegenleistung dafür, dass der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage zurücknimmt oder erst gar nicht erhebt. Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache und entscheidend von den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage abhängig.

4. Sind Aushilfen und Minijobber auch Arbeitnehmer?

Als Arbeitnehmer bezeichnet man Personen, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Verrichtung weisungsgebundener Tätigkeiten verpflichtet sind. Auch Aushilfen und Minijobber sind damit Arbeitnehmer. Sie haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie "normale" Arbeitnehmer, also auch Anspruch auf Urlaub, Feiertagsvergütung etc.

5. Wird der Arbeitnehmer durch eine Erkrankung vor dem Ausspruch einer Kündigung geschützt?

Nein. Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, so schützt ihn dies nicht vor dem Ausspruch einer Kündigung. Es gibt also keinen allgemeinen Rechtssatz, dass während einer Erkrankung keine Kündigung erfolgen darf. Ob die Kündigung letztlich wirksam ist, ob also insbesondere ein Kündigungsgrund vorliegt, sollte man jedoch nach Erhalt der Kündigung stets vor den Arbeitsgerichten überprüfen lassen.

6. Muss der Arbeitgeber dreimal abmahnen, bevor er verhaltensbedingt kündigen kann?

Viele Arbeitnehmer meinen, dass der Arbeitgeber drei Abmahnungen aussprechen müsse, bevor er verhaltensbedingt kündigen darf. Dies ist ein Irrtum. Ob und wie viele Abmahnungen der Kündigung vorausgehen müssen, ist entscheidend von der Schwere der Pflichtverletzungen abhängig. Häufig genügt eine einschlägige Abmahnung. Bei schweren Pflichtverletzungen (z.B. Diebstahl, schwere Beleidigungen, andere Straftatbestände) ist überhaupt keine Abmahnung vor Kündigungsausspruch erforderlich.

7. Was sind eigentlich Ausschluss- oder Verfallfristen?

In Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen findet man sehr häufig Ausschluss- oder auch Verfallfristen. Eine gängige Klausel lautet wie folgt: "Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden." Das Gefährliche an dieser Ausschluss-/Verfallfrist ist, dass die Ansprüche "schlicht weg" sind, wenn die Frist versäumt wird. Insbesondere nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sollten Sie daher nicht lange mit der Geltendmachung von Ansprüchen warten.

8. Was ist ein Aufhebungsvertrag, und warum ist er für den Arbeitnehmer gefährlich?

Mit einem Aufhebungsvertrag beenden die Arbeitsvertragsparteien ein Arbeitsverhältnis - anders als bei der Kündigung - einvernehmlich. Für den Arbeitgeber bietet der Aufhebungsvertrag zahlreiche Vorteile, insbesondere muss er keine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers fürchten. Aufgrund dieser Vorteile wird der Arbeitgeber häufig versuchen, den Arbeitnehmer zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages zu bewegen. Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer Aufhebungsverträge ohne rechtliche Beratung nicht unterschreiben, unabhängig welche Versprechungen gemacht werden. Besonders nachteilig ist, dass Aufhebungsverträge im Regelfall zu einer Sperre im Arbeitslosengeldbezug führen.

9. Gibt es mündlich abgeschlossene Arbeitsverträge und mündlich ausgesprochene Kündigungen?

Häufig werden Arbeitsverträge schriftlich geschlossen. Allerdings ist auch ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag ein wirksamer Arbeitsvertrag. Möglich ist es auch, dass der Arbeitsvertrag einfach dadurch zustande kommt, dass gegen Entgelt gearbeitet wird, ohne dass nähere Absprachen erfolgen.
Bedarf die Begründung des Arbeitsverhältnisses also nicht der Schriftform, so kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses dagegen nur schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung ("Ich will dich hier nicht mehr sehen") gibt es nicht.

10. Muss ich bei einem Prozessverlust vor dem Arbeitsgericht die Rechtsanwaltskosten meines Gegners tragen?

Anders als etwa in einem Zivilprozess scheidet im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz ein Anspruch des obsiegenden Gegners auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten aus. Dies bedeutet natürlich auch, dass die eigenen Rechtsanwaltskosten nicht vom Gegner getragen werden, wenn man selbst den Prozess gewinnt. Man bleibt also regelmäßig auf den eigenen Rechtsanwaltskosten "sitzen", unabhängig wie die Sache ausgeht. Hilfreich ist im Arbeitsrecht daher eine Rechtsschutzversicherung, die die Kosten übernimmt. Zu beachten ist noch, dass die beschriebene Kostenregelung nur für die erste Instanz - also die Arbeitsgerichte - gilt. In den höheren Instanzen findet dann wieder eine Kostenerstattung, je nach Ausgang des Prozesses, statt.